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BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Bayer. Staatsministerium des Innern ‑ 80524 München Verordnung 2011‑2‑7‑I Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit. Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf‑ und Verordnungsgesetzes ‑ LSNG ‑ (BayRS 2011‑2‑I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2001 (GVBI S. 140), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung: § 1 1 Abs. 2‑ Satz 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10." Juli 1992 (GVBI S. 268, BayRS 2011‑2‑7‑I) erhält folgenden Wortlaut: (2)Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
Diese Verordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft. Begründung:. A. Allgemeines Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.10.1994 zur Verordnung vom 10.07.1992:über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Az‑: Vf.16‑VH‑82, Vf.5‑VII‑93) dem, Verordnungsgeber aufgegeben die Entwicklung zu beobachten und wenn sich durch entsprechende tatsächliche Erkenntnisse und Erfahrungen die besondere Aggressivität und Gefährlichkeit weiterer Rassen oder Gruppen von Hunden herausstellt mit geeigneten Maßnahmen zu reagieren" (Seite 56157 der Entscheidung). Mit der vorliegenden Verordnung kommt der Verordnungsgeber dieser Vorgabe nach. B. Zu den einzelnen Vorschriften 1. Zu § 1 Neue, zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in Bayern nicht aufgetretene Hunderassen, aktuelle Veterinär-medizinische Erkenntnisse sowie die bisher gewonnenen praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Liste der Kampfhunde der Kategorie II, für die die Kampfhundeeigenschaft widerlegbar vermutet wird, entsprechend den Vorgaben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes um folgende Hunderassen zu erweitern ist:
Im Einzelnen ergibt sich die Einschätzung über die Gefährlichkeit bei den genannten, neu aufgenommenen Hunderassen aus folgenden Erkenntnissen: Die Rassen Alano, Cane Corso, Perro de Presa Canario und Perro de Presa Mallorquin sind genetisch eng verwandt und wegen ihres international überwiegend nicht anerkannten Rassestandards phänotypisch nicht sicher zu unterscheiden. Sie sind auf im Mittelmeerraum gezüchtete frühere molossoide Kampfhunderassen zurückzuführen und entsprechen in ihrer potenziellen Gefährlichkeit den bereits in Kategorie II aufgeführten anderen molossoiden Rassen wie etwa dem Mastino Napoletano. Diese Rassen werden seit geraumer Zeit vermehrt gehalten bzw. gezüchtet. Der ursprünglich in den USA als Kampfhund molossoiden Typs gezüchtete American Bulldog wurde bis heute durch die Zucht kaum verändert. Die angezüchtete Verwendbarkeit als Kampfhund verbunden mit entsprechender Körperkraft stellen diese international nicht als Rasse anerkannten Hunde in ihrer potenziellen Gefährlichkeit den in Kategorie II aufgeführten Rassen gleich. Der American Bulldog wird neuerdings auch als Alternative zu den Hunden der Kategorie I gehalten. Durch Hunde der Rasse Rottweiler wurden in letzter Zeit einige schwere Beißunfälle verursacht. In der Beißliste des Deutschen Städtetages von 1997 steht der Rottweiler an dritter Stelle, nach Mischlingen und Schäferhunden etc.
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